Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106aParagraph 106 a
Text
Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen
§ 106a.Paragraph 106 a,
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (Paragraph 49 a, Absatz eins, erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57, GehG, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach Paragraph 49 a, Absatz 3, letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 58, GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40145712