Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115cParagraph 115 c
Beachte
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
§ 115c.Paragraph 115 c,
Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. Ein Landeslehrer, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR12111987
Alte Dokumentnummer
N6199656416J