Rechtstracker.at

§ 13 LDG 1984

Fassungen
01.09.2008 bis 01.09.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.200801.09.2017 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 1301.09.200731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 1301.10.200031.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 1301.09.199330.09.2000 § → § BGBl. Nr. 519/1993
§ 1329.07.198931.08.1993 § → § BGBl. Nr. 372/1989
§ 1301.09.198428.07.1989 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2008

Außerkrafttretensdatum

01.09.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

vergleiche Paragraphen 115 d und 115 e

Text

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Die Erklärung nach Absatz eins, oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Absatz eins, oder 2 jederzeit widerrufen.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 53/2007 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Altersgrenze, Mindestalter

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40089125