Rechtstracker.at

§ 44c LDG 1984

Fassungen
01.07.1997 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 123/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44c01.07.199731.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 123/1998 · aufgehoben
§ 44c01.01.198530.06.1997 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 123/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

Paragraph 44 c, (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  2. Absatz 3,Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 52, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph 48, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 52, Absatz 3, angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
    in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b herabgesetzt ist.
  3. Absatz 4,Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  4. Absatz 5,Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Absatz eins und 4 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12114688

Alte Dokumentnummer

N6199811952O