Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63aParagraph 63 a
Text
Beurteilungszeitraum
§ 63a.Paragraph 63 a,
(1)Absatz eins,Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2)Absatz 2,Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.Für eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12111861
Alte Dokumentnummer
N6199656283J