Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Zustellungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR12100847
Alte Dokumentnummer
N6198411457T