Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2013Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Text
Entscheidungspflicht
§ 88.Paragraph 88,
§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt. Paragraph 73, des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
NOR40134172