Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2)Absatz 2,Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit)............................................................ | einen Kalendermonat, |
nach Ablauf der Probezeit..................................... | zwei Kalendermonate |
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres..... | drei Kalendermonate. |
| |
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3)Absatz 3,Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Kündigungsgründe sind insbesondere:
Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten,
(5)Absatz 5,Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6,Die Landesehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46,einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 46,,
einer Pflegeteilzeit nach § 46a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 46 a,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 40,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 58e odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 58 e, oder
einer Pflegefreistellung nach § 59einer Pflegefreistellung nach Paragraph 59
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
(7)Absatz 7,Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Landeslehrperson während der Probezeit gekündigt und ist sie der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(8)Absatz 8,Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 6 Z 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die Landeslehrperson der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
Schlagworte
Bericht des Dienstvorgesetzten, Definitivstellungsverfahren,
Schulleiter, Dienstjahr
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249583