Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz zur beruflichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildung einschließlich der Ausbildung zum Meister in den einschlägigen Ausbildungsgebieten enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) etwas anderes bestimmt. Die Zuständigkeit der Länder, die mit der Vollziehung dieser Angelegenheiten befassten Landesbehörden einzurichten, bleibt jedoch unberührt.
Schlagworte
Lehrlingsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261373