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§ 14 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Überbetriebliche Lehrausbildungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, ist durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, mit Bescheid zu bewilligen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 2,). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
  2. Absatz 2,Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die dem Absatz 3, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt oder
    2. Ziffer 2
      im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich gemäß Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für das Erlernen des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen ermöglicht;
    2. Ziffer 2
      ein Ausbilder (Paragraph 10,) mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist;
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung der Ausbildung dem Ausbildungsplan des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen werden kann;
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre sichergestellt und
    5. Ziffer 5
      für die Land- und Forstwirtschaft sowie Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung ist auf die erforderliche Dauer des Betriebes der Ausbildungseinrichtung zu befristen.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.
  6. Absatz 6,Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung schriftlich anzusuchen. Die für die Prüfung des Vorliegens der in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 geforderten Voraussetzungen sind nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Liegen eine oder mehrere der in Absatz 3, genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dem Inhaber der Bewilligung unter Setzung einer angemessenen, höchstens sechsmonatigen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung mit Bescheid zu entziehen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 2,).
  8. Absatz 8,Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 31 und die Abschnitte 19 bis 20f sowie der Abschnitt 22 LAG mit Ausnahme des Paragraph 266, Absatz 6 bis 8 LAG und des Paragraph 275, LAG anzuwenden.
  9. Absatz 9,Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht (Paragraph 30,) gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, welche die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der Paragraphen 2 a, 2 b, 3, 4, 4 a, 5, Absatz eins und 3 und der Paragraphen 6, 7, 8, 8 a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, anzuwenden; Paragraph 14, MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.
  10. Absatz 10,Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
  11. Absatz 11,Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 2, auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,) und die im jeweiligen Land zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 43,) davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wie viele Personen in welchem Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) ausgebildet werden.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Landwirtschaftsinspektion, Ausbildungsordnung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261386