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§ 20 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Personenkreis

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Ausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Personen ohne Mittelschulabschluss bzw. mit negativem Mittelschulabschluss;
    3. Ziffer 3
      Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sowie der Behinderten- bzw. Chancengleichheits- oder Teilhabegesetze der Länder oder
    4. Ziffer 4
      Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme (Absatz 2,) oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit der Abschluss eines Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph eins, BAG nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der Ausbildung kann vom Arbeitsmarktservice oder Sozialministeriumservice der Besuch einer Beratungs-, Betreuungs- oder beruflichen Orientierungsmaßnahme empfohlen werden. Diese gründet weder auf einem Lehrvertrag noch auf einem Ausbildungsvertrag.
  3. Absatz 3,Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 25, entfällt die in Absatz eins, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Schlagworte

Beratungsmaßnahme, Betreuungsmaßnahme

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261392