Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 18 oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 19 nur genehmigen, wennDie Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß Paragraph 18, oder einen Ausbildungsvertrag gemäß Paragraph 19, nur genehmigen, wenn
die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen unddie Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, vorliegen und
eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) vorliegt.eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 23,) vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Genehmigung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261394