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§ 25 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Wechsel der Ausbildung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8,, einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 18, oder einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 19, ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz (Paragraph 23,) und der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8, in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 18, oder ein Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 19, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, entfallen.
  2. Absatz 2,Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages zu erfolgen. Der Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8 und einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 18, kann auch durch Änderung des Lehrvertrages erfolgen. Nach Anhörung der Berufsausbildungsassistenz und im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Probezeit gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in derselben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
  4. Absatz 4,Wurden im Rahmen einer Ausbildung gemäß Paragraph 19, sowohl das Ausbildungsziel gemäß Paragraph 24, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch die im Ausbildungsplan definierten Inhalte der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung im betreffenden Lehrberuf gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 18, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung gemäß Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261397