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§ 38 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Schwerpunktausbildung Facharbeiter

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Facharbeiterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (Paragraph 37, Absatz 5,) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
  2. Absatz 2,Folgende Voraussetzungen müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, im Facharbeiterprüfungszeugnis erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      die Vorlage einer Bescheinigung des Lehrberechtigten oder des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges bzw. einer einschlägigen Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Ausbildungsschwerpunkte können insbesondere in folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:
    1. Ziffer eins
      für das Ausbildungsgebiet Landwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,): biologischer Landbau, Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schaf- und Ziegenhaltung, Almwirtschaft (Alpung und Behirtung), Landtechnik, bäuerliche Direktvermarktung,
    2. Ziffer 2
      für das Ausbildungsgebiet Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,): bäuerliche Gästebeherbergung und
    3. Ziffer 3
      für das Ausbildungsgebiet Gartenbau (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,): Baumschulwesen, Zierpflanzenbau, Gemüsebau,
    wobei der Ausbildungsschwerpunkt biologischer Landbau (Ziffer eins,) jedenfalls einzurichten ist und auch für alle weiteren Ausbildungsgebiete nach Befassung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) Ausbildungsschwerpunkte für die biologische und ökologische Wirtschaftsweise eingerichtet werden können, sofern diese Wirtschaftsweise für das jeweilige Ausbildungsgebiet in Frage kommt.
  4. Absatz 4,Wenn es unter Bedachtnahme auf besondere Ausbildungsbedürfnisse aufgrund der Entwicklung der Landwirtschaft zweckmäßig erscheint, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (Paragraph 52,) durch Verordnung zusätzliche Ausbildungsschwerpunkte (Absatz 3,) festlegen.

Schlagworte

Ausbildungsordnung, Schafhaltung, Betriebsmanagement

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261410