Rechtstracker.at

§ 40 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Zulassung zur Meisterprüfung – Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) als Facharbeiter, der erfolgreichen Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und der Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen einschließlich Meisterarbeit (Paragraph 39,) und der Vollendung des 20. Lebensjahres sind Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ersetzt werden.
  3. Absatz 3,Die mindestens dreijährige einschlägige Verwendung als Facharbeiter kann unbeschadet der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) durch den Nachweis von mindestens siebenjährigen praktischen Tätigkeiten in einem für die angestrebte Meisterprüfung einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) ersetzt werden. Die praktischen Tätigkeiten müssen geeignet sein, die im einschlägigen Ausbildungsgebiet geforderten praktischen Kompetenzen ausreichend zu erlernen.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) sind jedenfalls verpflichtend.

Schlagworte

Ausbildungsordnung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261412