(4)Absatz 4,Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 1) sind jedenfalls verpflichtend.Nach erfolgreicher Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt mit einschlägiger Fachrichtung bzw. einer land- und forstwirtschaftlichen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit einschlägigem Ausbildungsbereich und dem Nachweis von mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins,) sind Personen zur Meisterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet zuzulassen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat auf der Grundlage eines Vergleichs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) des jeweiligen Ausbildungsgebietes mit den Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften, Bildungszielen und Praktika der genannten Bildungseinrichtungen mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen nachzuweisen und anzurechnen sind. Unter Bedachtnahme auf eine vollständige Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer der genannten Bildungseinrichtungen mit den Anforderungen an die Meisterausbildung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 für das Ausbildungsgebiet Berufsjagdwirtschaft (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16,) ist in der Verordnung zudem festzulegen, welche ergänzenden Ausbildungsinhalte, schriftliche Arbeiten und Prüfungen zu erbringen sind. Die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbilderlehrganges im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten und die positive Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) sind jedenfalls verpflichtend.