Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Schwerpunktausbildung Meister
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Für bestimmte Ausbildungsgebiete (§ 5 Abs. 1) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 47 bis § 49) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (§ 41 Abs. 5) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.Für bestimmte Ausbildungsgebiete (Paragraph 5, Absatz eins,) können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 47 bis Paragraph 49,) auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsgebietes zu beziehen. Soweit in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen, hat das Meisterprüfungszeugnis die Berufsbezeichnung (Paragraph 41, Absatz 5,) mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.
(2)Absatz 2,Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Abs. 1 im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:Folgende Voraussetzung müssen für die Bescheinigung der Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, im Meisterprüfungszeugnis erfüllt werden:
die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über eine mindestens einjährige besondere Verwendung in dem betreffenden Ausbildungsschwerpunkt;
der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zweiwöchigen einschlägigen Vorbereitungslehrganges und
die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 1 Z 3) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,) über den betreffenden Ausbildungsschwerpunkt unmittelbar nach dem Abschluss der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt.
(3)Absatz 3,§ 38 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Absatz 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261414