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§ 44 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (Paragraph 43,) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (Paragraph 31,);
    2. Ziffer 2
      Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
    4. Ziffer 4
      Bestellung von Prüfungskommissionen;
    5. Ziffer 5
      Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
    6. Ziffer 6
      Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
    7. Ziffer 7
      Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (Paragraph 16, Absatz eins,);
    8. Ziffer 8
      Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (Paragraph 12,);
    9. Ziffer 9
      Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 32,), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (Paragraph 46,);
    10. Ziffer 10
      Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
    11. Ziffer 11
      Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (Paragraph 11,);
    12. Ziffer 12
      Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (Paragraph 17, Absatz 4,);
    13. Ziffer 13
      Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (Paragraph 266, Absatz 8, LAG);
    14. Ziffer 14
      Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19,;
    15. Ziffer 15
      Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (Paragraph 14,);
    16. Ziffer 16
      Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (Paragraph 45,);
    17. Ziffer 17
      Beurkundung der Berufsbezeichnung (Paragraph 51,);
    18. Ziffer 18
      Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
    19. Ziffer 19
      Anerkennung von Fachkursen (Paragraph 30,);
    20. Ziffer 20
      Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (Paragraph 55,);
    21. Ziffer 21
      Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (Paragraph 56,);
    22. Ziffer 22
      Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 4,) und
    23. Ziffer 23
      Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (Paragraph 33,) und der Lehrlingsförderung.
  2. Absatz 2,Entscheidungen betreffend Absatz eins, Ziffer eins, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.
  3. Absatz 3,Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Absatz eins, nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des Paragraph 41, Absatz 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (Paragraph 43,) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Ausbildungsmaßnahme, Lehrzeit, Ausbildungszeit, Schulabschluss

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261416