Rechtstracker.at

§ 46 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung nachstehender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit deren Verwendung für die Erfüllung der Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden Arten von personenbezogenen Daten sind:
    1. Ziffer eins
      Personenbezogene Daten der Lehrlinge bzw. sonstigen Auszubildenden:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Familiennamen), akademische Grade und Standesbezeichnungen,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-AS), Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
      5. Litera e
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      6. Litera f
        gesetzliche Vertreter minderjähriger Lehrlinge,
      7. Litera g
        Telefonnummer,
      8. Litera h
        E-Mail-Adresse,
      9. Litera i
        Ausbildungsgebiet,
      10. Litera j
        Beginn, Dauer und Ende des Lehrverhältnisses,
      11. Litera k
        abgeschlossene Vorbildung und Zusatzausbildungen,
      12. Litera l
        Ergebnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und allfälliger Teilprüfungen und Zusatzprüfungen,
      13. Litera m
        Höhe des Lehrlingseinkommens,
      14. Litera n
        LFBIS-Nr. und
      15. Litera o
        Kollektivvertragszugehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      Personenbezogene Daten der Lehrberechtigten (Paragraph 9,) bzw. Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 14,):
      1. Litera a
        Firmennamen und Betriebsnamen,
      2. Litera b
        Firmensitz und Betriebssitz,
      3. Litera c
        Betriebsdaten (Bewirtschaftungsart, Betriebszweige, LFBIS-Nr., Lage des Betriebes, Zahl und Struktur der Beschäftigten),
      4. Litera d
        Kollektivvertragszugehörigkeit,
      5. Litera e
        Betriebsinhaber bzw. Betriebsführer,
      6. Litera f
        Ansprechpartner,
      7. Litera g
        Ausbilder,
      8. Litera h
        abgeschlossene Ausbildungen der Ausbilder,
      9. Litera i
        Auszeichnungen,
      10. Litera j
        Ausbildungsverbünde und die daran beteiligten Betriebe und Einrichtungen,
      11. Litera k
        Arbeitgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
      12. Litera l
        Telefonnummer,
      13. Litera m
        E-Mail-Adresse,
      14. Litera n
        sonstige Kontaktmöglichkeiten und
      15. Litera o
        Bankverbindung;
    3. Ziffer 3
      Personenbezogene Daten über Beihilfen an Lehrberechtigte:
      1. Litera a
        Art und Zweck der Beihilfe,
      2. Litera b
        Höhe der Beihilfe und
      3. Litera c
        Beihilfenzeitraum (Beginn und Ende).
  2. Absatz 2,Die von den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen oder vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, dürfen an Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Paragraph 52,), die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder, die Berufsschulen der Länder, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern, das Arbeitsmarktservice und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verwaltungsbehörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Landwirtschaftskammern, die Landarbeiterkammern, die Arbeiterkammern, der Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Berufsausbildungsbeirat, die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern, die Wirtschaftskammern und das Arbeitsmarktservice dürfen von ihnen verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten für die Vollziehung der den Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. Absatz 3,Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft dürfen die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, an Auftragsverarbeiter im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit die entsprechenden personenbezogenen Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben bilden. Eine derartige Aufgabe kann auch die Erfüllung eines vergebenen Forschungsauftrages zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen an Lehrberechtigte sein.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle, Aufenthaltsberechtigung, Facharbeiterprüfung

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261418