Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
8. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 53.Paragraph 53,
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5,) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261425