Rechtstracker.at

§ 59 LFBAG 2024

Fassungen
ab 19.04.2024 — BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute19.04.2024 BGBl. I Nr. 42/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

19.04.2024BGBl. I Nr. 42/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFBAG 2024

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Facharbeiterprüfungen oder Meisterprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als erfolgreich abgelegte entsprechende Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Auf Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnen worden sind, sind diejenigen Bestimmungen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ausbildung in Geltung standen. Absatz eins, 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Lehrzeiten, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zurückgelegt worden sind, sind im Sinne dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt anzuerkennen. Fachkurse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert worden sind, sind soweit anzurechnen und anzuerkennen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19,), als festgestellt werden kann, dass der jeweilige Kurs geeignet war, die Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang gemäß diesem Bundesgesetz entsprechen.
  4. Absatz 4,Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 38, bzw. Paragraph 42,, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5,Berufsbezeichnungen (Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5,), die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  6. Absatz 6,Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Gebrauch machen.
  7. Absatz 7,Verordnungen, die in Ausführung der in Paragraph 61, Absatz 4, genannten Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht Angelegenheiten der Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffen, als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirkung getreten ist. Anmerkung eins, )
  8. Absatz 8,Bescheide auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, die vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben aufrecht.

(________________________

Anmerkung eins, : vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,)

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20012572

Dokumentnummer

NOR40261431