Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Übergangsbestimmungen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Facharbeiterprüfungen oder Meisterprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als erfolgreich abgelegte entsprechende Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Auf Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnen worden sind, sind diejenigen Bestimmungen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ausbildung in Geltung standen. Abs. 1, 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.Auf Ausbildungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnen worden sind, sind diejenigen Bestimmungen weiter anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ausbildung in Geltung standen. Absatz eins, 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Lehrzeiten, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zurückgelegt worden sind, sind im Sinne dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt anzuerkennen. Fachkurse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert worden sind, sind soweit anzurechnen und anzuerkennen (§ 44 Abs. 1 Z 19), als festgestellt werden kann, dass der jeweilige Kurs geeignet war, die Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang gemäß diesem Bundesgesetz entsprechen.Lehrzeiten, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen zurückgelegt worden sind, sind im Sinne dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt anzuerkennen. Fachkurse, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert worden sind, sind soweit anzurechnen und anzuerkennen (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19,), als festgestellt werden kann, dass der jeweilige Kurs geeignet war, die Kenntnisse zu vermitteln, die dem betreffenden Ausbildungsgang gemäß diesem Bundesgesetz entsprechen.
(4)Absatz 4,Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des § 38 bzw. § 42, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.Zeugnisse und Beurkundungen über abgelegte Prüfungen und Bescheinigungen über den Erwerb und den Nachweis besonderer Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 38, bzw. Paragraph 42,, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(5)Absatz 5,Berufsbezeichnungen (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5), die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.Berufsbezeichnungen (Paragraph 37, Absatz 5, bzw. Paragraph 41, Absatz 5,), die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen erworbenen worden sind, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
(6)Absatz 6,Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß § 41 Abs. 6 Gebrauch machen.Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen von den Rechten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Gebrauch machen.
(7)Absatz 7,Verordnungen, die in Ausführung der in § 61 Abs. 4 genannten Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht Angelegenheiten der Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffen, als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirkung getreten ist. (Anm. 1)Verordnungen, die in Ausführung der in Paragraph 61, Absatz 4, genannten Vorschriften erlassen worden sind, bleiben, soweit sie nicht Angelegenheiten der Einrichtung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen betreffen, als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes in Wirkung getreten ist. Anmerkung eins, )
(8)Absatz 8,Bescheide auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung, die vor dem Inkrafttreten diese Bundesgesetzes erlassen worden sind, bleiben aufrecht.
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(Anm. 1: vgl. § 21 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO, BGBl. II Nr. 135/2026)Anmerkung eins, : vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2026,)
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR40261431