Rechtstracker.at

§ 108 LFG

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 10801.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 10827.06.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 10801.09.200326.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 10801.08.199231.08.2003 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Betriebsaufnahmebewilligung

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung von der Austro Control GmbH erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).
  2. Absatz 2,Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist sowie der Abschluss der dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.
  3. Absatz 3,Ist auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 131, oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in Paragraph 102, Absatz eins, genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Abgabe einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses oder die Abgabe der Erklärung die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Absatz eins, Zusätzlich ist der Austro Control GmbH der Abschluss der dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachzuweisen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236182