Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 114. Zulassung ausländischerParagraph 114, Zulassung ausländischer
Luftbeförderungsunternehmen.
(1)Absatz eins,Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
österreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und
öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Abs. 1 bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Absatz eins, bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
Schlagworte
Fluglinienverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145762
alte Dokumentnummer
N9195720827L