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§ 114 LFG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11401.08.199231.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 114, Zulassung ausländischer

Luftbeförderungsunternehmen.

  1. Absatz eins,Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im Fluglinien- oder Bedarfsverkehr ausländischen Luftbeförderungsunternehmen bewilligen, wenn
    1. Litera a
      diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
    2. Litera b
      österreichische Luftbeförderungsunternehmer in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden, und
    3. Litera c
      öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die in Absatz eins, bezeichnete Bewilligung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

Schlagworte

Fluglinienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145762

alte Dokumentnummer

N9195720827L