(1)Absatz eins,Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der unionsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer 2, etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 sowie die gemäß Paragraph 120, Absatz 3, in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 2 und 3 ist, unbeschadet der unionsrechtlichen Regelungen gemäß Absatz 2,, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.