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§ 134b LFG

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 134b heute01.08.2021 BGBl. I Nr. 151/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 134 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Plattform zu führen, in der die gemäß Paragraph 134 a, Absatz 2, für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Diese Plattform gliedert sich in mehrere technisch getrennte Bereiche, welche mit unterschiedlichen Zugriffsrechten ausgestattet sind. Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, haben die personenbezogenen Daten (Paragraph 134 a, Absatz 2,) einer zu überprüfenden Person mittels der ihnen hiefür vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellten Plattform zu übermitteln. Die Sicherheitsbehörden dürfen die über die Plattform übermittelten Daten in der für die Erfüllung der gemäß Paragraph 140 d, übertragenen Aufgaben notwendigen Weise verwenden und haben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Ergebnis der Überprüfung über die Plattform zu übermitteln. Allfällige sicherheitspolizeiliche Bedenken dürfen von den Sicherheitsbehörden nur an den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, sind berechtigt, den Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung des selbst eingetragenen Arbeitnehmers bzw. Auftragnehmers über die Plattform abzufragen. Auf Ansuchen der überprüften Person hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Abfragemöglichkeit des Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Arbeitgeber bzw. Auftraggeber einzurichten, sofern ein rechtliches Interesse am Status der Zuverlässigkeitsüberprüfung besteht. Die Abfragemöglichkeit besteht auch, wenn eine erstmalige oder neuerliche Zuverlässigkeitsüberprüfung zur Feststellung der Unzuverlässigkeit der überprüften Person geführt hat. Der Status der Unzuverlässigkeit ist, bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablaufzeitpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung, abrufbar.
  3. Absatz 3,Sämtliche Daten einer überprüften Person sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der zuletzt durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen. Daten von im Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung minderjährigen Personen sind ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine wiederholt überprüfte Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, handelt. Daten über strafrechtliche Verurteilungen sowie das Vorliegen von Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, sind, ausgenommen in den in Paragraph 134 a, Absatz 7, genannten Fällen, fünf Jahre nach dem negativen Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen.
  4. Absatz 4,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind zu speichern und vier Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236222