Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1999Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 14. Voraussetzungen für die Zulassung vonParagraph 14, Voraussetzungen für die Zulassung von
Zivilluftfahrzeugen.
(1)Absatz eins,Ein Zivilluftfahrzeug ist gemäß § 13 zuzulassen, wenn esEin Zivilluftfahrzeug ist gemäß Paragraph 13, zuzulassen, wenn es
die österreichische Staatszugehörigkeit (§ 15) besitzt,die österreichische Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) besitzt,
lufttüchtig (§ 17) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, undlufttüchtig (Paragraph 17,) und technisch so ausgerüstet ist, daß das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt, und
in gesetzlich vorgeschriebener Weise haftpflichtversichert ist.
(2)Absatz 2,Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. a.Für Fallschirme entfällt die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Litera a,
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR12145659
alte Dokumentnummer
N9195720724L