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§ 146a LFG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 146a01.01.199431.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Besondere Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 146 a, (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften (Paragraph 119, Litera e,) betrauten Personen (Paragraph 120,), in Ausnahmebereichen (Paragraph 121,) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,
  2. Ziffer 2
    der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,
  3. Ziffer 3
    versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach den Paragraphen 103 und 108 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder
  4. Ziffer 4
    Zivilluftfahrer ohne die nach den Paragraphen 42 und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden,
  5. Ziffer 5
    der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,
  6. Ziffer 6
    versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach Paragraph 9, erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.
  1. Absatz 2,Zur Durchsetzung der Verbote gemäß Absatz eins, sind, falls erforderlich, nach Lage des Falles und Art des Luftfahrzeuges Zwangsmaßnahmen, wie etwa Verweigerung der Start- oder Anflugfreigabe, Abnahme des Zivilluftfahrerscheines bzw. der Borddokumente, Abnahme des Zündschlüssels oder Blockierung des abgestellten Luftfahrzeuges anzuwenden.
  2. Absatz 3,Erweist sich ein Eingriff (Absatz 2,) als erforderlich, darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß
    1. Ziffer eins
      auf die Schonung und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird,
    2. Ziffer 2
      die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt beendet wird, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde.
    Auf Verlangen haben sich die Organe, welche die Zwangsmaßnahmen durchführen, über ihre Befugnisse auszuweisen.
  3. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den in Absatz eins, genannten Organen auf deren Ansuchen Hilfe beim Vollzug der in Absatz 2, genannten Maßnahmen zu leisten.
  4. Absatz 5,Die den Sicherheitsbehörden nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse werden durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 nicht berührt.

Schlagworte

Startfreigabe

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145798

alte Dokumentnummer

N9195720863L