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§ 148 LFG

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. I Nr. 88/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 148 heute01.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 88/2006
§ 14801.01.199830.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 14829.12.199331.08.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 88/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Haftung für nicht beförderte Personen und Sachen

Drittschadenshaftung

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für den Ersatz des Schadens.
  2. Absatz 2,Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Person an Bord oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt wird oder
    2. Ziffer 2
      Sachen beschädigt werden, die eine an Bord befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgut oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40078306