Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24dParagraph 24 d
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
§ 24d.Paragraph 24 d,
Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40151653