Rechtstracker.at

§ 77 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 77 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 7701.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 7701.08.201731.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2017
§ 7727.06.200831.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 7701.01.195826.06.2008 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Widerruf der ZivilflugplatzBewilligung

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oder
    3. Ziffer 3
      die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
    5. Ziffer 5
      der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oder
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist oder
    7. Ziffer 7
      die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (Paragraph 58, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß Paragraph 60 a, darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.
  2. Absatz 2,Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß Paragraph 68, Absatz eins, erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (Paragraph 64,) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280144

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P77/NOR40280144