Rechtstracker.at

§ 79 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 7927.06.200831.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 7901.01.195826.06.2008 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P79/NOR40280146