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§ 91c LFG

Fassungen
01.07.2008 bis 30.09.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91c01.07.200830.09.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013
§ 91c01.07.199430.06.2008 BGBl. Nr. 898/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 91 c,

  1. Absatz eins,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3,Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (Paragraph 92, Absatz 2,) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 93,) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099428