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§ 95 LFG

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. I Nr. 108/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 95 heute01.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 9501.07.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 9527.06.200830.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 9501.09.199726.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 9501.07.199431.08.1997 BGBl. Nr. 898/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 108/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Ist in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, eine Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses festgelegt worden, ist der Eigentümer des Luftfahrthindernisses verpflichtet, diese Kennzeichnung auf seine Kosten durchzuführen und für die laufende Instandhaltung der Kennzeichnung zu sorgen. Dies gilt auch für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Juli 1994 errichtet worden sind, sowie für Luftfahrthindernisse, die vor dem 1. Jänner 1958 errichtet worden sind und für die mit Bescheid von Amts wegen Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben worden sind. Ein diesbezüglich allfällig entgegenstehender Bescheidspruch ist nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151602