Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Datenverarbeitung
§ 5.Paragraph 5,
Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind: Der Bund oder eine von diesem gemäß Paragraph 3, beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß Paragraph eins, verwendet wurden:
Namen (Vornamen, Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer,
personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit,
Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),
Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,
personenbezogene Daten einer Behinderung:
Funktionseinschränkungen,
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Telefonnummer, Fördermaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254044