Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12.Paragraph 12,
Über Anträge auf Unwirksamerklärung eines Einspruches hat das Gericht nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, wobei eine Einigung unter den Beteiligten anzustreben ist. Wird keine Einigung erzielt, so ist über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Einspruches durch Beschluß zu entscheiden.
Anmerkung
Zur Anfechtung des Beschlusses nach § 12 siehe § 32.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR12023818
Alte Dokumentnummer
N2193019146R