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§ 25 LiegTeilG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 3/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Durch die Abschreibung erlischt außer dem Falle des Paragraph 3, für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
  2. Absatz 2,Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit.

Anmerkung

Mangels Eigentümergleicheit in beiden Einlagen tritt ein Eigentumsübergang ein; es müssen daher auch die Voraussetzungen der Einverleibung des Eigentums erfüllt sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023831

Alte Dokumentnummer

N2193019160R