Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
V. Schlußbestimmungnrömisch fünf. Schlußbestimmungn
§ 30. Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist. Paragraph 30, Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12023786
Alte Dokumentnummer
N2193014985T