Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
§ 31.Paragraph 31,
Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers. Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß Paragraph 4, bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR12023837
Alte Dokumentnummer
N2193019166R