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§ 5 LiegTeilG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 3/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Antrag nach Paragraph 4,, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.
  2. Absatz 2,Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023811

Alte Dokumentnummer

N2193019139R