Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 216/1944dRGBl. römisch eins S 216/1944
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
§ 7Paragraph 7
(Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a, BGBl. Nr. 3/1930)Anmerkung, Zu den Paragraphen 15 bis 22 a, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,)
Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil dieses Gebietes nicht gelten, sind die in diesem Teil geltenden entsprechenden Vorschriften anzuwenden.Die Paragraphen 15 bis 22 a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit Anmerkung, ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen ist, die in einem Teil dieses Gebietes nicht gelten, sind die in diesem Teil geltenden entsprechenden Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR12160185
Alte Dokumentnummer
N2193029649S