Rechtstracker.at

§ 9 LiegTeilG

Fassungen
ab 07.04.1930 — BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute07.04.1930 BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 3/1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
  2. Absatz 2,Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (Paragraph 7,, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (Paragraph 11,), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Zu den Erfordernissen der Einverleibung siehe insbesondere die §§ 26, 27 und 31-34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023815

Alte Dokumentnummer

N2193019143R