Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
(2)Absatz 2,Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (Paragraph 7,, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (Paragraph 11,), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zu den Erfordernissen der Einverleibung siehe insbesondere die §§ 26, 27 und 31-34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.
Schlagworte
Allgemeines Grundbuchsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR12023815
Alte Dokumentnummer
N2193019143R