Rechtstracker.at

§ 104 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 10401.09.198531.12.2024 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Lehrers Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.
    Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, hat die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde die Lehrperson zur Leistung der Geldbuße oder Geldstrafe zu verhalten und nötigenfalls nach dem VVG vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen haben durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.

Schlagworte

Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265429