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§ 119b LLDG 1985

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. I Nr. 77/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119b heute01.07.2003 BGBl. I Nr. 77/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 77/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 119 b,

  1. Absatz eins,Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      sich der in Paragraph eins, Absatz 2, enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Schulen verwendete Lehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bezieht,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt,
    4. Ziffer 4
      an die Stelle der Wendung „Organe der Arbeitsinspektion“, die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organe des Landes tritt,
    5. Ziffer 5
      insoweit nach den Abschnitten 1 bis 7 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle - soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt - die Landesregierung tritt,
    6. Ziffer 6
      an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ein geringes Gefährdungspotential gegeben ist.
  2. Absatz 2,Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes sind alle öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
  3. Absatz 3,Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes ist das „Amt der Landesregierung“. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
  4. Absatz 4,Betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden ist der

1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 3 und 5 B-BSG und die Bestimmungen des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40043511