Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121dParagraph 121 d
Beachte
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
§ 121d.Paragraph 121 d,
(Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (Verfassungsbestimmung) Ein Lehrer, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Lehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 14, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12111977
alte Dokumentnummer
N6199656406J