Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
§ 124.Paragraph 124,
Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel weiter führen. Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach Paragraph 62, Absatz 4, diesen Amtstitel weiter führen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101539
alte Dokumentnummer
N6198511367T