Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125aParagraph 125 a
Text
§ 125a.Paragraph 125 a,
(1)Absatz eins,Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist § 99 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1991 begangen worden sind, ist Paragraph 99, Absatz eins, in der bis zum 30. Juni 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3,Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 80 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist Paragraph 80, in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994, ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden. (5)Absatz 5,Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Lehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40171977