Rechtstracker.at

§ 17 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1996 — BGBl. Nr. 376/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 376/1996
§ 1701.09.198531.08.1996 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 376/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Austritt

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Lehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
  2. Absatz 2,Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Lehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Lehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
  3. Absatz 3,Der Lehrer kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111954

alte Dokumentnummer

N6199656383J