Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Vorübergehende Zuweisung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3)Absatz 3,§ 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.Paragraph 19, Absatz 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
Schlagworte
Dienststelle, Arbeitsplatz, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Supplierung, Dienstzuteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101436
alte Dokumentnummer
N6198511264T