Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.09.1985
Außerkrafttretensdatum
31.08.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
Text
§ 25.Paragraph 25,
Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf § 19 nur Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur
im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 28,,
bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
bei Auflassung der Planstelle oder
im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden.
Schlagworte
Versetzung, Bescheid
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12101440
alte Dokumentnummer
N6198511268T