Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Text
§ 28a.Paragraph 28 a,
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich - voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12108733
alte Dokumentnummer
N6199436793J