Rechtstracker.at

§ 40 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 4001.01.201431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 4001.07.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 4001.07.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 4001.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 4001.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 4001.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4001.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 4001.02.199130.06.1991 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 4001.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Lehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. Absatz 2,Der Lehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3,Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  4. Absatz 4,Der Lehrer,
    1. Ziffer eins
      dessen Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 45, 46, 46 a, oder 46c herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 65 c, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Absatz 2, - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
  5. Absatz 5,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Lehrer jedenfalls zu melden.
  6. Absatz 6,Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichts an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
  7. Absatz 7,Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

Schlagworte

Meldepflicht, Erwerbsmäßigkeit, Teilbeschäftigung, Privaterziehungsanstalt, Nachhilfeunterricht, Privatlehranstalt

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40274466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/296/P40/NOR40274466